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Titel:

Die Rechtsgestalt der Luftfahrzeughypotheken und das Luftfahrzeugbuch

Autor(en):
G. Scholz
Zusammenfassung:
Die Hauptergebnisse der vorstehend im Auszug wiedergegebenen Preisarbeit sind folgende: Das gewerblich genutzte Luftfahrzeug ist ein geeignetes Objekt zur Sicherung kurz- und mittelfristiger Forderungen. Die Einführung der Institution der Luftfahrzeughypothek ist notwendig, und nach Maßgabe der folgenden Thesen zu empfehlen: Triebwerke von Luftfahrzeugen sind als voll sonderrechtsfähige Sachen zu behandeln. Sonstige Flugzeugwechselteile haben als Zubehör des Luftfahrzeugs zu gelten. Nur Luftfahrzeuge, die ihren Eigentümern für gewerbliche Zwecke dienen, dürfen mit Hypotheken belastet werden. Das gleiche hat sinngemäß für Triebwerke zu gelten. Zu belastende, belastungsfähige Luftfahrzeuge und Triebwerke sind in ein privatrechtliches Register (Luftfahrzeugbuch, Motorenbuch) einzutragen. Die Eintragung erfolgt nur auf Antrag; nicht belastungsfähige Luftfahrzeuge und Motoren dürfen nicht in das Luftfahrzeugbuch eingetragen werden, es sei denn, sie seien schon vorher mit Hypotheken belastet worden. Eintragungspflichtig sind auch die Eigentumsverhältnisse des Luftfahrzeugs. Die Luftfahrzeughypothek entsteht durch Einigung und Eintragung in das Luftfahrzeugbuch. Die Eintragungen genießen hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse und der Luftfahrzeughypothek öffentlichen Glauben. Für die Luftfahrzeughypothek gilt das Prinzip der Spezialverpfändung (Bestimmtheitsgrundsatz). Die Luftfahrzeughypothek ist als Sicherungshypothek auszugestalten. Die Hypothek am Luftfahrzeug erstreckt sich kraft Gesetzes auch auf die Versicherungsforderung und auf die zur Eigenversicherung bereitgestellten Werte. Ersatzteillager können mit dem Luftfahrzeug zusammen verpfändet werden. Die Verpfändung muß in das Luftfahrzeugbuch eingetragen werden. An Luftfahrzeugen kann eine Zwangshypothek bestellt werden. Eine Hypothek an im Bau befindlichen Luftfahrzeugen ist nicht zulässig. An eingetragenen Luftfahrzeugen und Triebwerken können keine sonstigen Pfandrechte begründet werden. Für nicht eingetragene Luftfahrzeuge und Triebwerke gilt grundsätzlich das Fahrnisrecht mit Ausnahme des Falles, daß das Luftfahrzeug mit einer Zwangshypothek belastet werden soll. Die Eintragung belasteter Luftfahrzeuge und Triebwerke in dem Luftfahrzeugbuch kann nur gelöscht werden, wenn alle auf dem Luftfahrzeug und den Triebwerken lastenden Hypotheken gelöscht sind oder aber alle Hypothekengläubiger der Löschung zustimmen. Der Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Genfer Pfandrechtsabkommen vom 18. Juli 1948 ist zu empfehlen.
Veranstaltung:
WGL-Tagung, Braunschweig, 1956
Medientyp:
Conference Paper
Sprache:
deutsch
Format:
21,0 x 29,7 cm, 9 Seiten
Veröffentlicht:
Jahrbuch der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Luftfahrt, 1956; S.217-225; 1956; Braunschweig : Vieweg
Preis:
NA
ISBN:
ISSN:
Kommentar:
Klassifikation:
Stichworte zum Inhalt:
Verfügbarkeit:
Bestellbar
Veröffentlicht:
1957


Dieses Dokument ist Teil einer übergeordneten Publikation:
Jahrbuch der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Luftfahrt 1956