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Titel:

Eine Flugreise in rechtlicher Beleuchtung

Autor(en):
A. Meyer
Zusammenfassung:
Der Vortragende erinnerte zunächst daran, daß der Zeitpunkt, an dem er das erste Mal vor Vertretern der Flugwissenschaft gesprochen habe, lange zurück liege. Es sei in Göttingen 1911 auf der Gründungsversammlung der WGL gewesen. Er sei damals Flugschüler von August Euler gewesen, der mit einigen seiner Schüler nach Göttingen gekommen sei, um seine neuesten Flugmaschinen im Betrieb vorzuführen. Um die Gegenwart derjenigen Flugschüler, die, wie er, noch kein Pilotenexamen bestanden hatten, zu rechtfertigen, hätte er damals als junger Assessor mit großer Befangenheit einen luftrechtlichen Vortrag über das Thema "Die Luftschiffahrt und das öffentliche Recht halten müssen. Der Vortragende legte seinem jetzigen Vortrag einen Flug von München nach London zugrunde, ausgeführt in einem Flugzeug der Deutschen Lufthansa von einem Ehepaar mit zwei Kindern im Alter von 14 und 4 Jahren. Der Vortragende gab einen Überblick über die Probleme, die bei einer solchen Flugreise für die Reisenden·in rechtlicher Beziehung entstehen können. Er erörterte die Haftungs- und Versicherungsfragen, insbesondere auch die Frage der etwaigen Haftung beim Ein- und Aussteigen und bei Luftkrankheit, die Vorschriften über die Benutzung des Flugzeugs durch Kinder ohne Begleitung, die Familienpreisermäßigungen, den Rechtscharakter des Flugscheins, die Vormerkung von Plätzen, die Flugreisen auf Kredit, das Erfordernis des pünktlichen Eintreffens auf dem Flughafen und die Folgen der Nichtbeachtung dieser Vorschrift, die Bestimmungen über die Mitnahme·von aufgegebenem Gepäck, Handgepäck, Lichtbildgerät und Tieren. Der Vortragende berührte weiterhin einige Ereignisse, d.ie während eines -Fluges an Bord eines Luftfahrzeugs eintreten können, wie z. B. Geburten, Sterbefälle, strafbare Handlungen. Zum Schluß befaßte sich der Vortragende auf Wunsch kurz mit dem Plan, künstliche Satelliten in den Weltraum zu schießen. Er betonte insbesondere, daß für einen sich um die Erde bewegenden Satellit~n nicht die für den Verkehr im Luftraum geltende Vorschrift zur Anwendung kommen könne, daß ein Überflug über ein Staatsgebiet der Genehmigung des betreffenden Staates bedürfe; denn das Weltraumgebiet sei als freies Gebiet zu erachten. Es widerspreche der Natur des Weltraumgebietes, der Staatsgewalt eines Bodenstaates unterstellt zu werden, insbesondere schon deshalb, weil wegen der großen Entfernung des Weltraumgebietes von der Erde überhaupt nicht feststellbar seih werde, welcher Teil der Erde einem bestimmten Weltraumgebiet entspricht. Der Vortragende glaubte im übrigen, daß weder unsere Generation noch unsere Kinder bereits einen Flug in den Weltraum erleben werden, da zu den zahlreichen technischen und wirtschaftlichen Problemen; die noch zu lösen seien, die noch schwerer zu lösenden medizinischen Probleme treten. Trotzdem sei der Plan der, Menschheit, in den Weltraum einzudringen, heute keine Utopie mehr; die Weltraumfahrten würden eines Tages Wirklichkeit werden; alsdann werden sie aber, ebenso wie heute der Luftverkehr, der Betreuung durch das Recht bedürfen. Der Vortragende schloß mit der Hoffnung, daß die Erschließung des Weltraumgebietes stets nur eine Betreuung durch das Recht auslösen möge, nicht aber der Kriegsfurie dienen werde, damit sich. ein Wort des bekannten Raketenforschers Wernher von Braun bewahrheite: "Wir haben die Rakete für den Flug zu den Planeten erdacht, nicht dazu, unseren eigenen zu zerstören."
Veranstaltung:
WGL-Tagung, Augsburg, 1955
Medientyp:
Conference Paper
Sprache:
deutsch
Format:
21,0 x 29,7 cm, 9 Seiten
Veröffentlicht:
Jahrbuch der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Luftfahrt, 1955; S.32-40; 1955; Braunschweig : Vieweg
Preis:
NA
ISBN:
ISSN:
Kommentar:
Klassifikation:
Stichworte zum Inhalt:
Verfügbarkeit:
Bestellbar
Veröffentlicht:
1956


Dieses Dokument ist Teil einer übergeordneten Publikation:
Jahrbuch der Wissenschaftlichen Gesellschaft für Luftfahrt 1955